Junger Mann sitzt vor Laptop im Café.
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Lügen vs. schwindeln: Was ist im Vorstellungsgespräch erlaubt, was nicht?Abgesichert: Rechtliche Situation bei Lügen im VorstellungsgesprächAufgeflogen: Was tun, wenn Lügen aus der Bewerbung im Gespräch aufgedeckt werden?Rausgeredet: Notlügen im BewerbungsgesprächAlternativen: Lügen schlau umgehen

Das Ziel von Bewerber*innen beim Vorstellungsgespräch ist klar: den Job bekommen. Dabei kommt es auf eine positive Selbstdarstellung und Selbstpräsentation an. Fakt ist jedoch auch: Nicht immer bleiben Bewerber*innen dabei ganz bei der Wahrheit. Doch sind Notlügen ok? Wie sieht die rechtliche Situation aus?

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Lügen vs. schwindeln: Was ist im Vorstellungsgespräch erlaubt, was nicht?Abgesichert: Rechtliche Situation bei Lügen im VorstellungsgesprächAufgeflogen: Was tun, wenn Lügen aus der Bewerbung im Gespräch aufgedeckt werden?Rausgeredet: Notlügen im BewerbungsgesprächAlternativen: Lügen schlau umgehen

Lügen im Vorstellungsgespräch: Was ist erlaubt & was nicht?

Als Lüge wird eine unwahre Tatsachenbehauptung bezeichnet. Unter einer Tatsachenbehauptung ist dabei jede Äußerung zu verstehen, deren Richtigkeit bewiesen werden kann. Da Lügen weitreichende Konsequenzen haben können, ist gerade bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses Vorsicht geboten.

Um Tatsachenbehauptungen, die bewiesen werden können, handelt es sich bspw. bei Arbeitserfahrung, absolvierte Ausbildungen oder bestimmte Kompetenzen.  Diesbezügliche Falschangaben sind nicht nur dreist, sie können auch sehr leicht aufgedeckt werden - wenn nicht direkt im Bewerbungsgespräch, dann spätestens im Arbeitsalltag, wenn die Anforderungen des Arbeitgebers nicht erfüllt werden können. Lass daher lieber die Finger davon – sowohl von Lügen im Lebenslauf, als auch im Bewerbungsgespräch.

Ein gutes Arbeitsklima lebt von einem offenen und ehrlichen Verhältnis zwischen Kolleg*innen und Vorgesetzten. Was als kleine Lüge oder Flunkern beim Bewerbungsgespräch beginnt, kann sich über die Jahre leicht weiter verstricken und Folgelügen erforderlich machen. Und das ist nicht nur unheimlich anstrengend aufrechtzuerhalten, es kann auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Abgesichert: Rechtliche Bewertung von Lügen im Vorstellungsgespräch

Bewerber*innen sollten eines wissen, ehe sie sich zu Lügen im Bewerbungsgespräch hinreißen lassen: Basiert die Einstellung auf einer Lüge, also einer unwahren Tatsachenbehauptung, liefert dies dem Arbeitgeber einen berechtigten Grund zur fristlosen Kündigung. Beide potenziellen Arbeitsvertragsparteien haben ein berechtigtes Interesse daran, nicht getäuscht zu werden. Obwohl es zu diesem Zeitpunkt noch zu keinem Vertragsschluss gekommen ist, besteht bereits während des Vorstellungsgesprächs ein vorvertragliches Schuldverhältnis, welches beide Parteien zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen verpflichtet. Da eine Lüge im Vorstellungsgespräch zu weitreichenden Konsequenzen führen kann, wird im Folgenden aufgezeigt, in welchen Situationen das Lügen in Ausnahmefällen gestattet ist und welche Rechtsfolgen dich erwarten können, bei einer unzulässigen Lüge im Vorstellungsgespräch.

Das Fragerecht des Arbeitgebers: welche Fragen darf der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch stellen?

Ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht, soweit er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der wahrheitsgemäßen Beantwortung seiner Frage hat. Zudem muss das Interesse des Arbeitgebers an der Beantwortung der Frage das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegen. Ein schützwürdiges Interesse des Arbeitgebers an einer wahrheitsgemäßen Beantwortung der gestellten Frage kann grundsätzlich dann nicht bestehen, soweit es sich um eine unzulässige Frage handelt. Grundsätzlich gilt: Je mehr die Frage in der beruflichen Sphäre liegt, desto eher ist sie zulässig – je mehr die Frage in die private Sphäre des*der Bewerber*in greift, desto eher ist sie unzulässig. Um die eine kleine Orientierungshilfe an die Hand zu geben, stelle dir eine Ampel vor:

Zulässige Fragen des Arbeitgebers

Bedingt zulässige Fragen des Arbeitgebers

Unzulässige Fragen des Arbeitgebers

• Fragen zur fachlichen Qualifikation;
• Fragen über Sprachkenntnisse, beruflichen Werdegang, Schulausbildung; abgelegte Prüfungen
• Zeitpunkt des möglichen Startdatums,
• Fragen zur körperlichen und gesundheitlichen Verfassung, um die Arbeitsaufgabe zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses und auf absehbare Zeit wahrnehmen zu können

• Fragen nach Vorstrafen;
• Fragen nach Vermögenswerten;
• Körperlichen Einschränkungen
• physischer und psychischer Gesundheit*

• Fragen nach dem Bestehen einer Schwangerschaft, Familienplanung
• Fragen zur Religions-, Partei-, Gewerkschaftszugehörigkeit
• Schwerbehinderung
• Weltanschauung
Sexuelle Orientierung

• Du bist verpflichtet wahrheitsgemäß zu antworten!

• Bei gezielter Frage besteht die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung dann, wenn und soweit das für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant ist

• Du hast das „Recht zur Lüge“ und musst die Frage nicht wahrheitsgemäß beantworten

Wird dir im Vorstellungsgespräch eine unzulässige Frage gestellt, musst du diese nicht beantworten. Auch hast du in dieser Situation „das Recht zur Lüge“. D.h. du darfst die Frage bewusst falsch beantworten, ohne mit negativen Konsequenzen rechnen zu müssen. Die bewusst falsche Beantwortung einer zulässigen Frage, gleich ob im Vorstellungsgespräch oder im Bewerbungsschreiben stellt mangels „Recht zur Lüge“ eine vorvertragliche Pflichtverletzung iSd §§ 241 II311 II BGB dar. Sie berechtigt den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung und kann weitreichende Konsequenzen haben.

Aufgeflogen: Was tun, wenn Lügen aus der Bewerbung im Gespräch aufgedeckt werden?

Es gibt unterschiedliche Untersuchungen dazu, wie oft Menschen pro Tag lügen. Auch wenn die Häufigkeit der Lügen bei diesen Studien oft auseinandergehen, wird klar: Es wird überall ein bisschen geflunkert – egal ob bewusst oder unbewusst. Und Personaler*innen wissen das auch. Sehr häufig ist es ein Teil ihres Recruitingprozesses, Angaben zu überprüfen. Es ist zwar nicht genügend Zeit da, um alles bis ins kleinste Detail zu hinterfragen, doch sobald ein Zweifel an den Angaben besteht, gehen sie dem nach. Und im Falle des Bewerbungsgespräches wird in solchen Situationen nachgehakt. Und in einem kannst du dir sicher sein: Auch wenn du dir vorab Gedanken zu deiner Lüge gemacht und dich gut auf das Vorstellungsgespräch und die am häufigsten gestellten Fragen vorbereitet hast, alle Details kannst du niemals bedenken. Recruiter wissen, wie sie fragen müssen.

 

Rausgeredet: Notlügen im Bewerbungsgespräch

Eine nicht wahrheitsgemäße Aussage ist in Ordnung, soweit während des Vorstellungsgespräches unzulässige Fragen gestellt werden. Das gilt für jene Fragen, die laut Gleichbehandlungsgesetz Bereiche deines privaten Lebens betreffen, die den Arbeitgeber nichts angehen. Sofern es die Ausübung deiner beruflichen Tätigkeit nicht betrifft bzw. behindert, darfst du deine Privatsphäre schützen und auf unzulässige Fragen mit einer Notlüge antworten.

Eine diplomatische Lösung könnte es bspw. sein, negative Aspekte unausgesprochen zu lassen. Irgendetwas Positives fällt dir bestimmt ein.

Alternativen: Lügen schlau umgehen

Es muss nicht immer eine Lüge sein! Schwächen lassen sich auch anders umgehen. Hier drei Beispiele:

Verschwende also keine Energien darauf, dir ein Lügenkonstrukt aufzubauen, das dich kurzfristig in besserem Licht erscheinen lässt. Fokussiere dich stattdessen auf deine Stärken und wie du diese bestmöglich im Bewerbungsgespräch einsetzen bzw. überlege dir, wie du auch aus den Schwächen etwas Positives herausholen kannst.

Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Richtigkeit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt The Stepstone Group Deutschland GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen.

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