Elena Geiger
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Du bist in letzter Zeit häufig krankheitsbedingt ausgefallen – musst du befürchten, dass dir irgendwann das Gehalt gekürzt oder nicht mehr gezahlt wird? Die gute Nachricht vorab: Das Gesetz setzt Arbeitgebern beim Thema Gehaltskürzungen enge Grenzen. Was genau passieren kann, erfährst du hier.
Wenn du öfter krank bist und deswegen nicht auf der Arbeit erscheinen kannst, musst du dir keine Sorgen machen: Der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall stellt sicher, dass du auch während einer Erkrankung Anspruch auf Lohnfortzahlung hast – ganz egal, ob du in Vollzeit oder Teilzeit, als Minijobber*in, Auszubildende*r, Werkstudent*in oder Saisonarbeiter*in beschäftigt bist. Verankert ist dieser Anspruch im Entgeltfortzahlungsgesetz, und er gilt in der Regel für eine Dauer von sechs Wochen. Bist du mehr als sechs Wochen krank, kannst du ab der siebten Woche von deiner Krankenkasse das sogenannte Krankengeld (70 % des Bruttogehalts) bekommen. Der Arbeitgeber steuert ggf. noch einen Krankengeldzuschuss dazu, sodass du auf dein reguläres Nettogehalt kommst.
Um deine Rechte zu kennen und genau zu wissen, wie du dich im Krankheitsfall verhalten musst, solltest du dir unbedingt deinen Arbeitsvertrag genau durchlesen. Darin ist alles festgehalten, von der Vorlage eines Attests über die Entgeltfortzahlung bis zum Krankengeldzuschuss.
Achtung: Dein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst, wenn du seit mindestens vier Wochen im Unternehmen arbeitest! Und: Wirst du im Anschluss an die sechs Wochen Entgeltfortzahlung nochmals wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen. Dein Anspruch ist dann erschöpft und besteht erst wieder nach sechs Monaten.
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In den meisten Fällen führen krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht zu einer direkten Gehaltskürzung. Wenn du oft krank bist, z. B. aufgrund eines schwachen Immunsystems oder einer chronischen Krankheit, kannst du schließlich nichts dafür. Dich aufgrund deiner Krankheit durch eine Lohnkürzung zu benachteiligen, wäre ganz schön unfair.
Allerdings kann es Ausnahmen geben, insbesondere wenn die Krankheit auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
Stell dir vor, ein Mitarbeiter ignoriert wiederholt Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz und erleidet schließlich einen schweren Unfall, der zu langfristigen Fehlzeiten führt. In diesem Fall ist seine Arbeitsunfähigkeit auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Aus diesem Grund könnte das Unternehmen eine Gehaltskürzung erwägen. Das Gleiche gilt übrigens für starke Kopfschmerzen am Morgen nach einer langen Nacht mit viel Alkohol: Auch hier ist der Arbeitsausfall durch grobe Fahrlässigkeit selbstverschuldet.
Etwas komplizierter gestaltet sich die Sachlage beim Thema Sport. Immerhin sind manche Sportarten an sich risikoreicher als andere – gilt also bereits das Ausüben eines solchen Sports als grobe Fahrlässigkeit? Keine Sorge, die Rechtsprechung ist bei der Einstufung von Sportarten als gefährlich, die dazu führen würde, dass eine Lohnfortzahlung pauschal ausgeschlossen wird, ziemlich zurückhaltend. Sogar Drachenfliegen, Motorradfahren und Boxen werden nicht als außerordentlich gefährlich eingestuft. Kickboxen laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Hagen dagegen schon, und zwar aufgrund der vielen gefährlichen Techniken wie z. B. Fußtritten Richtung Kopf, die in diesem Sport erlaubt sind. Generell gilt: Wenn das allgemeine Verletzungsrisiko so groß ist, dass sogar ausgebildete Sportler*innen, die alle Regeln sorgfältig befolgen, Verletzungen nicht vermeiden können, handelt es sich um eine gefährliche Sportart. Demnach ist dir deine Entgeltfortzahlung auch nach einem Skiunfall sicher – es sei denn, du hast deine Fähigkeiten maßlos überschätzt, bist ohne Helm oder abseits der Piste gefahren.
Und wie sieht es bei einem Verkehrsunfall aus? Hier stellt sich die Frage nach der Schuld: Ist dir jemand in die Seite gefahren, steht dir dein Gehalt in jedem Fall zu; bist du selbst (mit)verantwortlich für deinen Unfall, weil du z. B. zu schnell gefahren bist, sieht das leider anders aus.
Auch interessant: Die Arbeitsunfähigkeit während oder nach einem nicht notwendigen medizinischen Eingriff (z. B. einer Schönheitsoperation) wird als selbstverschuldet angesehen, eine Suchterkrankung (z. B. Alkoholismus) dagegen nicht.
Auch bei einer vorsätzlich herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber das Gehalt nicht fortzahlen. Angenommen, eine Mitarbeiterin verletzt sich absichtlich selbst oder sorgt durch ihr Verhalten dafür, dass sie sich eine Grippe zuzieht – nur, um eine Krankschreibung zu bekommen. Da die Arbeitsunfähigkeit durch vorsätzliches Handeln herbeigeführt wurde, hat die Arbeitnehmer*in keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Ein weiteres Szenario: Ein Mitarbeiter täuscht eine Krankheit vor, um zusätzliche freie Tage zu erhalten, obwohl er eigentlich gesund ist. Dies wird als vorsätzliche Täuschung betrachtet – und kann sogar zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen, sobald das Unternehmen von der Täuschung Wind bekommt.
Auf zusätzliche Zahlungen wie Boni kann sich eine Krankheit durchaus finanziell auswirken: Wenn sie an deine Leistung und damit Anwesenheit gekoppelt sind, stehen sie dir nicht zu, solange du arbeitsunfähig bist.
Wenn ein*e Mitarbeiter*in wiederholt oder langfristig krank ist, kann der Arbeitgeber aktiv werden – aber nicht durch Gehaltskürzungen, sondern durch arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Gespräche über die Ursachen der häufigen Fehlzeiten bis hin zu einer betrieblichen Eingliederung.
In extremen Fällen kann sogar eine Kündigung ausgesprochen werden. Dafür müssen allerdings verschiedene Bedingungen erfüllt und es muss im Vorfeld ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt worden sein.
Wenn du dir Sorgen wegen möglicher Konsequenzen deiner Arbeitsunfähigkeit hast, solltest du offen mit deinem Arbeitgeber darüber sprechen. Im Ernstfall kannst du rechtlichen Rat von einem*einer Arbeitsrechtsexpertin einholen, um deine individuelle Situation zu klären und Lösungen zu finden.
Auf die eigene Gesundheit zu achten ist nicht alles, was du tun kannst, um deine Lohnfortzahlung sicherzustellen:
Wenn du krank bist, solltest du das deinem Arbeitgeber sofort mitteilen. Spätestens ab dem dritten Tag ist ein Attest (AU) vorzulegen. Versäumst du die Fristen, ist das unentschuldigtes Fehlen und du hast keinen Anspruch auf dein Gehalt.
Informier dich über die Regelungen im Arbeitsvertrag und die betriebliche Praxis bezüglich Krankheitsmeldungen und Entgeltfortzahlung, damit es keine Missverständnisse oder Überraschungen gibt.
Sich vorsätzlich zu verletzen oder eine Krankheit vorzutäuschen, um nicht arbeiten zu müssen, ist tabu – du riskierst dadurch nicht nur, keine Entgeltfortzahlung zu bekommen, sondern verwirkst auch das Vertrauen deines Arbeitgebers.
Wenn du unsicher bist, sprich mit deiner*m Vorgesetzten, der Personalabteilung oder dem Betriebsrat. Sie können dir Auskunft geben, dich beraten und gemeinsam mit dir Lösungen finden.
In den meisten Fällen droht bei häufigen Krankheitsfällen keine direkte Gehaltskürzung. Als Arbeitnehmer*in solltest du jedoch deine Rechte kennen und offen mit deinem Arbeitgeber über deine Situation sprechen. Wichtig ist vor allem, dass du wirklich krank bist und deine Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hast. Dann hast du nichts zu befürchten und kannst dich ganz darauf konzentrieren, schnell wieder gesund zu werden.
Übrigens: Falls du dich generell fragst, wann der Arbeitgeber das Gehalt einhalten darf, findest du im verlinkten Artikel die Antwort.
Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Richtigkeit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt The Stepstone Group Deutschland GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen.
In der Regel bekommst du sechs Wochen lang dein volles Gehalt von deinem Arbeitgeber. Ab der siebten Woche springt jedoch die Krankenkasse ein – das sogenannte Krankentagegeld beträgt nur 70 % des Bruttogehalts. Der Arbeitgeber kann die Lücke bis zum Nettogehalt auffüllen, allerdings handelt es sich dabei um ein freiwilliges Angebot.
Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse ein Krankengeld, das 70 % des Bruttogehalts, aber maximal 90 % des Nettogehalts beträgt. Der Arbeitgeber kann einen freiwilligen Krankengeldzuschuss leisten, um seine Mitarbeiter*innen zusätzlich finanziell zu unterstützen.
Wenn Arbeitnehmer*innen in drei Jahren immer mehr als 30 Tage krank sind, können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Diese Fehlzeiten gelten für den Arbeitgeber als unzumutbar und können sogar zur Kündigung führen.
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